Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Verkaufsbedingungen

1. Lieferbedingungen, Abschlüsse, Angebote

Für unsere Verkäufe gelten ausschließlich die ,,Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" (grüne Lieferbedingungen des ZVEI) und die nachstehenden ergänzenden Bestimmungen.

Soweit Einkaufsbedingungen des Käufers etwas anderes bestimmen, wird ihnen hiermit ausdrücklich als für uns unverbindlich widersprochen.

Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Die in unseren Typenlisten, Prospekten und sonstigen Druckschriften gemachten Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 463, 480 BGB dar.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

Unsere Preisangaben verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, diese wird erst in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen seit Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu Bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto von 2%, sofern zur Zeit der Zahlung keine sonstigen fälligen Forderungen bestehen. Wir behalten uns vor, eine Lieferung von sofortiger Bezahlung abhängig zu machen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft; ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

3. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, erweitertem und verlängertem Vorbehalt, und zwar bezogen auf den gesamten Saldo. Der Käufer verarbeitet für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen, die Ware, wobei evtl. entstehendes Mit- oder Gesamteigentum an uns abgetreten wird.

Der Käufer darf im normalen Geschäftsbetrieb die hergestellte Ware gegen Entgelt veräußern, wobei die Ansprüche aus diesen Geschäften bereits jetzt abgetreten werden, und der Käufer ist bis auf Widerruf als Treuhänder berechtigt, die Forderung einzuziehen.

Wir können ohne Einschränkung Herausgabe der Ware, Widerruf der Vollmacht, Geltendmachung der Forderung bei Dritten insbesondere verlangen, wenn

a) Wechsel- oder Scheckproteste bekannt werden,

b) Antrag auf Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt wird,

c) vereinbarte Zahlungsziele 14 Tage überschritten werden,

d) Nichteinhaltung sonstiger Vertragsbestimmungen/sonstige Vertragsbestimmungen nicht eingehalten werden.

Es besteht, unabhängig von evtl. Streitfragen, jederzeit das Recht auf Auskunft, Einsicht in die Geschäftslagen, Herstellung von Fotokopien, soweit dies zur Feststellung dieser Rechte erforderlich ist.

Sollte eine Übersicherung eintreten, so werden wir auf Verlangen des Käufers in angemessenem Rahmen die Freigabe der Ware erklären.

4. Typenänderungen, Teillieferungen, Mengenabweichungen

Bezieht sich das Geschäft auf Geräte und sonstige Gegenstände, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ des betreffenden Gerätes oder Gegenstandes zu liefern, sofern das Interesse des Käufers nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt ist. Der Käufer ist in diesem Falle nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, Teillieferungen sind in jedem Falle zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

5. Mängelrügen, Mengenbeanstandungen

Mängelrügen und Mengenbeanstandungen muss der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert der Käufer jegliche Ansprüche. Bloße Rücksendung der Ware gilt nicht als Mängelrüge, sie entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Wir sind nicht verpflichtet, zurückgesandte Ware anzunehmen. Sofern wir sie annehmen, sind wir berechtigt, sie auf Kosten des Käufers einzulagern. Sämtliche Bestimmungen über die Gewährleistung gelten auch für den Fall der Lieferung anderer als vertragsmäßiger Ware.

6. Gewährleistung für elektronische Bauelemente

Für Lieferung elektronischer Bauelemente gilt folgendes:

a) Sofern etwas anderes nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, gilt als Mangel der Kaufsache nur, wenn eine Lieferung von Bauelementen eine über das bei uns übliche oder vereinbarte Maß hinausgehende Quote von fehlerhaften Teilen aufweist. Als fehlerhafte Teile gelten dabei sowohl solche Stücke, die vollständig ausfallen, als auch solche Stücke, bei denen erhebliche Abweichungen von den dafür angegebenen Daten vorliegen, die Beweislast für die Quote der fehlerhaften Teile trägt der Käufer.

b) Tritt ein Mangel der vorbezeichneten Art erst während oder nach der Be- oder Verarbeitung von Bauelementen einer Lieferung auf, so haften wir dafür nur, wenn der Mangel auf Lieferungs-, Fabrikations- oder Materialfehler beruht, die von uns oder unserem Zulieferanten zu vertreten sind, die Beweislast dafür trifft uns nur, wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel weder auf Be- oder Verarbeitungsfehlern noch auf sonstigen Umständen beruht, die von ihm oder seinem Abnehmer zu vertreten sind.

c) Liegt ein Mangel vor und haften wir dafür, so ersetzen wir die mangelhafte Lieferung kostenlos durch eine mangelfreie. Darüberhinausgehende Gewährleistungspflichten treffen uns nicht; wir sind in keinem Fall zum Schadenersatz verpflichtet, insbesondere nicht zum Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden,

d) Stellt uns der Käufer auf Verlagen nicht ausreichende Proben der beanstandeten Teile unverzüglich zur Verfügung, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Siegen. Es gilt deutsches Recht.

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